Allgemeine Geschäftsbedingungen PG Glasbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB 2007) für unsere Lieferungen und Leistungen gültig ab 1. Jänner 2007

Download: Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundlagen des Auftrages

1.1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz AGB) zugrunde; sie werden durch schriftliche Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.

1.2. Unsere AGB gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser AGB nicht berührt.

1.4. Grundlagen eines jeden Auftrages sind a) der Auftrag selbst und
b) diese AGB.
c) Toleranzen laut gültigen Handbücher der Glasindustrie und einschlägigen ÖNORMEN.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben oder die Aufträge anderweitig ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

2.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bzw. unserer AGB bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3. Ein Telefax und ein E-mail ersetzen die Schriftform.

2.4. Als Auftragsbestätigung gilt auch unser Lieferschein bzw. unsere Ausgangsrechnung.

3. Pläne und Unterlagen

3.1. Die in unseren Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen, Preislisten, Angeboten etc. enthaltenen Angaben über Maße, Gewicht, Farben, Leistung und dgl. sind nur maßgeblich, wenn im schriftlichen Vertrag bzw. in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

3.2. Pläne, Skizzen und sonstige technische Angaben und Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.

4. Versand und Verpackung

4.1. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, gilt unsere Lieferung grundsätzlich ab Werk oder ab Lager.

4.2. Wird auf Auftrag des Bestellers eine Versicherung abgeschlossen, so handeln wir nur als Vermittler unter Ausschluss jeglicher Verantwortung bzw. Haftung.

4.3. Bei Lieferung der Ware auf Mehrwegtransportgestellen (MWTG) werden diese dem Besteller in Rechnung gestellt. Die MWTG bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum und sind vom Besteller auf seine Kosten und Gefahr für uns aufzubewahren und nur einer vertragsgemäßen Verwendung zuzuführen. Bei schriftlich angezeigter Bereitstellung zur Abholung am Anlieferort binnen 6 Wochen ab Anlieferung wird dem Besteller der volle Betrag der MWTG wieder gutgeschrieben; bei Bereitstellung nach dieser Frist wird ein um eine angemessene Miete verminderter Betrag gutgeschrieben. Bei Bereitstellung von beschädigten MWTG wird dem Besteller der Wert der beschädigten MWTG abzüglich einer ev. anfallenden Miete gutgeschrieben.

4.4. Alle sonstigen Verpackungen (z.B. Kisten, Verschläge, Füllmaterial, usw.) sind vom Besteller auf seine Kosten zu entsorgen.

5. Lieferfrist, Abnahme, Lagerung und Entsorgung

5. Lieferfrist, Abnahme, Lagerung und Entsorgung

5.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a. Datum der Auftragsbestätigung
b. Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen
c. Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten haben und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv zu unseren Gunsten eröffnet worden ist.

5.2. Auf unseren Auftragsbestätigungen bzw. im sonstigen Schriftverkehr angegebene Liefertermine sind voraussichtliche Liefertermine und nicht verbindlich.

5.3. Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

5.4. Ausdrücklich vereinbarte Liefertermine und -fristen werden nach Möglichkeit eingehalten; bei Überschreiten hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene, mindestens 2-wöchige Nachfrist zu setzen. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf unserer Seite eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Pkt. 7) darstellt, so werden die vereinbarten Liefertermine bzw. -fristen um die Dauer des Grundes verlängert und hat der Besteller nach Wegfall des Grundes ebenfalls eine angemessene Nachfrist zu setzen.

5.5. Wenn wir innerhalb der unter Punkt 5.4. angeführten Nachfristen nicht erfüllen bzw. die Erfüllung anbieten, kann der Besteller binnen 8 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der gern. Punkt 5.4. gesetzten Nachfrist, den Rücktritt vom Vertrag betreffend der noch ausständigen Leistung erklären. Schadenersatzansprüche aus Nichterfüllung bzw. verspäteter Erfüllung werden nur im Falle von Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit ersetzt. Der Schadenersatzanspruch ist der Höhe nach mit dem Vertrauensschaden bzw. einem niedrigeren Nichterfüllungsschaden/Verspätungsschaden begrenzt. Die Weiterverrechnung von etwaigen Pönalen und Vertragsstrafen ist aber in jedem Fall ausgeschlossen. Anderweitige als unter diesem Punkt angeführte Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

5.6. Ist mit dem Besteller eine Lieferung auf Abruf vereinbart, hat der Abruf mangels abweichender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung spätestens 2 Monate nach dem von uns bekannt gegebenen möglichen Liefertermin zu erfolgen. Bei Abruf nach ausdrücklich schriftlich vereinbarter Frist bzw. mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nach Ablauf dieser 2 Monatsfrist, geht jegliche Gefahr (z.B. Bruchgefahr, …) auf den Besteller über und wird diesem eine angemessene Stand- bzw. Lagergebühr verrechnet. Weiters sind wir berechtigt, dadurch entstandene Mehrkosten, insbesondere auch gestiegene Transport- und Energiekosten weiterzuverrechnen.

5.7. Lagerung:  Gläser werden von uns maximal 2.Wochen auf Mehrweggestellen gelagert. Bei Nichtabholung der Aufträge zum vereinbarten Termin werden Lagerkosten in Höhe von 4,50 € netto je Mehrweggestell / Tag verrechnet.

5.8. Entsorgung: Nichtabgeholte Gläser werden nach 5.Wochen Kostenpflichtig (lt. aktuell gültigen Preisen der Glasindustrie entsorgt).

6. Preise

6.1. Unsere Angebotspreise sind freibleibend.

6.2. Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab unserem Werk bzw. ab Lager, ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten.

6.3. Bei unserer Preiskalkulation setzen wir voraus, dass die Positionen unseres Angebotes unverändert bleiben. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

7. Entlastungsgründe

7.1. Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung,Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches sowie technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder für unsere Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen oder zu Mängeln führen, die die geschuldeten Leistungen beeinträchtigen.

8. Zahlung

8.1. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sind diese nicht gesondert vereinbart, ist die Zahlung spätestens 30 Tage ab
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zahlungen des Bestellers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

8.2. Bestehen Verbindlichkeiten aus früheren Lieferungen, so werden diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung getilgt.

8.3. Skontovereinbarungen treten zur Gänze außer Kraft, sobald ein Zahlungsverzug eintritt (auch mit Teilzahlungen) bzw. wenn nicht spätestens mit Eingang des Skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Forderungen beglichen werden

8.4. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder erheblichen Zahlungszielüberschreitungen (ab 2 Wochen Überschreitung) bei vorhergehenden Lieferungen und Leistungen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferung und Leistung bis zur Zahlung oder Beibringung ausreichender
Sicherheiten zu verweigern. Wurde unsere Lieferung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig; dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Wechselprotest, abgelehnter Scheckeinlösung oder bei Einbringung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

8.5. Ist der Besteller mit einer vereinbarten Leistung oder Zahlung in Verzug, so stehen uns folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a. Weiterbestehen auf Erfüllung des Vertrages. Wir können unsere Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben und/oder den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen und ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz verrechnen; oder
b. Schriftliche Erklärung des Rücktritts vom Vertrag unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist. Hier hat der Besteller über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren an uns zurückzustellen und Ersatz für eine eventuell eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie uns alle Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet Schadenersatz zu leisten.

8.6. Dem Besteller ist es nicht gestattet, allfällige Gegenforderungen, aus welchem Titel auch immer, gegen unsere Forderungen aufzurechnen.

8.7. Noch nicht abgeschlossene Reklamationsvorgänge sind kein Grund für einen Zahlungsaufschub.

9. Eigentumsvorbehalt, Kreditversicherung

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten oder von uns hergestellten Sachen vor bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Bestellers. Der Besteller hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme seitens Dritter ist der Besteller verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.

9.2. Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Bezahlung bei Übergabe, wobei in diesem Fall der vom Besteller erzielte Erlös mindestens die Höhe unseres Verkaufspreises betragen muss und sich unser Eigentumsvorbehalt auf den für die Vorbehaltsware erzielten Erlös in Höhe unseres Verkaufspreises erstreckt.

9.3. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer zustehen samt den hierfür eingeräumten Sicherheiten ab und nehmen wir die Abtretung an. Die hieraus anfallenden Gebühren trägt der Besteller.

9.4. Wir verpflichten uns, die uns abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der
Besteller hat auf unser Verlangen seine Schuldner von der erfolgten Forderungsabtretung nachweisbar zu verständigen und alle für die Einbringlichmachung seiner Forderung erforderlichen Angaben zu machen und uns die darauf bezughabenden Unterlagen zu übermitteln. Der Besteller verpflichtet sich weiters, alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, welche für die Wirksamkeit der Forderungsabtretung notwendig sind. Auf unser Verlangen ist die Einhaltung der Formvorschriften vom Besteller nachzuweisen. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware oder deren Einbau wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt bzw. eingebaut, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist dies als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Besteller uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns.

9.5. Bei Auftragsannahme schließen wir eine Kreditversicherung in Auftragshöhe ab. Sollte eine Versicherung nicht möglich sein, muss der Besteller auf unser Verlangen andere geeignete Sicherheitsleistungen erbringen; sollten sich dadurch etwaige Verzögerungen in der Abwicklung des Auftrages ergeben, trifft uns daraus keine wie immer geartete Haftung bzw. ist die daraus entstehende Verzögerung bei Lieferfristen bzw. – Terminen einzurechnen. Sollte keine Sicherheitsleistung erbracht werden können, sind wir berechtigt von einem etwaig geschlossenen Vertrag zurückzutreten ohne für daraus entstehende Kosten oder Folgen zu haften.

10. Gewährleistung, Haftung

10.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Vermutung des § 924 ABGB ist nicht anzuwenden. Eine Mängelbehebung durch uns hat hinsichtlich der vom Mangel nicht betroffenen Teile unserer Lieferung/Leistung in Ansehung der Dauer dieser Frist keinerlei rechtliche Auswirkungen, insbesondere verlängert sich hinsichtlich jener Teile durch Mängelbehebung die Frist nicht.

10.2. Ein etwaiger Mangel ist bei sonstiger Verfristung sämtlicher Ersatzansprüche betreffend offener Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung/Leistung bzw. betreffend versteckter Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Erkennbarkeit unter konkreter Beschreibung der Art des Mangels schriftlich geltend zu machen.
Bei Warenübernahme ist die Ware hinsichtlich Bruch, äußerlich erkennbarer Beschädigungen und Vollständigkeit noch bei Anlieferung durch den Besteller zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind bei sonstiger Verfristung aller Ersatzansprüche noch bei Anlieferung, jedenfalls aber noch vor Gegenzeichnung der Lieferpapiere auf diesen schriftlich festzuhalten und binnen 8 Tagen unter konkreter Beschreibung und vollständiger Dokumentation (samt Lieferpapieren mit Vermerk der Beanstandung) bei uns geltend zu machen.

10.3. Betreffend Feststellung, ob ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, obliegt die Nachweisführung dem Besteller. Als Nachweis sind als Mindestanforderung geeignete Fotos und geeignete Dokumentationen zu liefern, aus denen ein von uns zu vertretender Mangel zweifelsfrei erkennbar ist. Wir behalten uns vor, diese Reklamation anzuerkennen oder eine Beweisführung mittels Gutachten zu verlangen und/oder zur Schadensursachen- bzw. Schadensverursacherfeststellung nach unserer Wahl die Rücklieferung der reklamierten Ware zu verlangen oder eine Besichtigung vor Ort vorzunehmen. Erforderliche Ersatzscheiben sind vom Kunden zu bestellen; eine Gutschrift erfolgt nur, wenn der Mangel von uns anerkannt wird.

10.4. Für anerkannte Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung. Falls wir ein Produkt aufgrund von Maßangaben, Zeichnungen oder Muster des Bestellers anfertigen, beschränkt sich unsere Gewährleistung darauf, dass die Ausführung gemäß den
Anweisungen des Bestellers erfolgt ist. Eine Prüfung der Angaben des Bestellers bzw. eine Überprüfung von Leistungen/Produkten bei Beistellung durch den Besteller, wird von uns nicht durchgeführt bzw. übernehmen wir für die Angaben bzw. Leistungen/Produkte des Bestellers und daraus resultierende Folgen keine wie immer geartete Verantwortung bzw. Haftung. Der Besteller hat uns in diesen Fällen hinsichtlich einer Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.

10.5. Für die Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtung steht uns eine angemessene Frist zur Verfügung. Ein Anspruch des Kunden auf Mängelbehebung durch Dritte bzw. Ersatz der damit verbundenen Kosten besteht nur dann, wenn nach Anerkennung des Mangels durch PG Glasbau eine vom Kunden nach Ablauf dieser angemessenen Frist zur Mängelbehebung mit rekommandiertem Schreiben gesetzte Nachfrist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Drittkosten fruchtlos verstreicht.

10.6. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen in folgenden Fällen:
a. Bei Nichteinhaltung der Einbau-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen; insbesondere bei unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung, mangelnder Instandhaltung oder Nichteinhaltung der unter Punkt 1. angeführten Verglasungsrichtlinien und Reinigungsempfehlungen.
b. Bei Abnützung, die auch bei bestimmungs- und sachgemäßem Gebrauch unvermeidlich ist (natürliche Abnützung), das gilt insbesondere für Verschleißteile wie Beschläge, Laufrollen und dergleichen.
c. Bei nicht von uns oder ohne unsere Zustimmung durchgeführter Nachbesserung oder Veränderung.
d. Bei Glasbruch.

10.7. Ein etwaiger Gewährleistungsanspruch kann erst nach vollständiger Bezahlung der Ware nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen geltend gemacht werden.

10.8. Der Schadenersatz des Bestellers verjährt unabhängig von Kenntnis des Schadens bzw. des Schädigers binnen 2 Jahren ab Übergabe. Der Schadenersatz ist grundsätzlich ausgeschlossen in den Fällen des Punktes 10.6 a) bis d). Für fehlerhafte Anweisungen bzw. Angaben des Bestellers im Sinne des Punktes 10.4 ist ebenfalls jede Haftung ausgeschlossen. In allen Fällen besteht eine Haftung von PG Glasbau aus dem Titel des Schadenersatzes nur bei Vorsatz bzw. krass grober Fahrlässigkeit. Überhaupt ist die Haftung von PG Glasbau für nicht vorhersehbare Schäden ausgeschlossen.

10.9. Unsere Produkthaftung ist beschränkt auf jene Fälle, in denen das Produkthaftungsgesetz (BGBI 99/1988) eine Haftung zwingend vorsieht. Für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet, wird jegliche Haftung aller an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen.

10.10. Die Abtretung von Gewährleistungs- bzw. Haftungs- ansprüchen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Ausgenommen sind — vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen — Geldforderungen iSd § 1396a ABGB.

11. Gerichtsstand, Erfüllung

11.1. Ausdrücklich vereinbart ist die österreichische Gerichtsbarkeit und die Anwendung des österreichischen Rechts, wobei die Anwendung des UN-Kaufrechts ausdrücklich ausgeschlossen wird.

11.2. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz unserer Firma und zwar auch dann, wenn die Übergabe der Ware oder die Erbringung der Leistung an einem anderen Ort erfolgt.

11.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, auch ein für den Besteller zuständiges Gericht anzurufen.

PG Glasbau GmbH AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen 2007
© 2007 PG Glasbau GmbH gültig ab 1. Jänner 2007

Es gelten ausschließlich die gültigen Toleranzen lt. Handbücher der Glasindustrie.